HERDENSCHUTZ „BEEINTRÄCHTIGT“ -                    Ein Zauberwort zum Schutz von Wölfen?

In den Risslisten des niedersächsischen Wolfsbüros findet sich unter den Angaben zum Herdenschutz seit mehreren Jahren der Begriff „beeinträchtigt“ ohne eine weitere Erklärung, was denn darunter zu verstehen sei. Verschiedene Anfragen dazu an das Wolfsbüro blieben bisher unbeantwortet.

Auf eine Presseanfrage der Land & Forst hin hat das niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz nun geruht, seinen rechtlichen Standpunkt zu diesem Thema ausführlich darzulegen. Zum besseren Verständnis hier der von der L&F abgedruckte Volltext der Stellungnahme:

Die Antwort aus der Pressestelle: „Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Nutztierschäden vom 23.12.2023 beim selben Schafhalter. Insgesamt wurden dabei 35 Schafe getötet. Beim ersten Übergriff mit 33 getöteten Schafen war der vorher intakte Elektrozaun beim Ausbruch der Schafherde umgeworfen worden und lag bei der Rissaufnahme teilweise am Boden. Daher war der Grundschutz gemäß Richtlinie Wolf als, beeinträchtigt´ zu bewerten, heißt es.

Und weiter: „Beim zweiten Übergriff mit zwei toten Schafen wurde die Herde von einer Person bewacht, was als Grundschutz gemäß Richtlinie Wolf gewertet wird. Nach Berichten der anwesenden Person hat ein Wolf den Zaun übersprungen.“ Der Tierhalter erhalte für beide Übergriffe Entschädigungszahlungen in Form von Billigkeitsleistungen, da der Wolf als Verursacher festgestellt werden konnte – und einmal Grundschutz bzw. einmal beeinträchtigter Grundschutz vorhanden war. Aber der letztgenannte Punkt "beeinträchtigter Grundschutz" wird jetzt zum Problem. Denn: „Der wolfsabweisende Herdenschutz ist – sowohl im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als auch bei der Umsetzung des neuen Schnellabschussverfahrens – Voraussetzung für die Entnahme von problematischen Individuen, die wiederholt geschützte Weidetiere reißen. Nach geltender Rechtsprechung dürfen daher für eine Entnahme nur Fälle zur Grundlage genommen werden, in denen ein unbeeinträchtigter Herdenschutz von Wölfen überwunden wurde.“ Ungeschützte Tiere oder Fälle, in denen dieser so wichtige Grundschutz beeinträchtigt war, könnten demnach nach Auffassung der EU nicht für eine Ausnahme nach der FFH-Richtlinie herangezogen werden, heißt es aus dem Ministerium weiter. Das sei auch bei den bisherigen Entnahmen durch die Landkreise so gewesen. Es müsse nach der Rechtsprechung im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Riss mehrfach eine Überwindung von Schutzvorrichtungen stattgefunden haben.

Hier tun sich Abgründe auf. Wie kann man auf die Idee kommen den, richtig erkannt, zuvor intakten Elektrozaun, der bei dem durch den Übergriff der Wölfe verursachten Ausbruch der Herde umgeworfen wurde, anschließend als „beeinträchtigt“ zu bewerten. Die Folgerung, dass ein vor einem Übergriff wolfsabweisender Zaun, der im Laufe eines Übergriffes von Wölfen beschädigt oder zerstört wird, anschließend mit einem ungenügenden oder bereits zuvor „beeinträchtigten“ Herdenschutz gleichgesetzt werden soll, lässt sich weder aus dem § 45 Abs. 7 BNatSchG noch aus einer ohne Quellen zitierten „Auffassung der EU“ ableiten. In der ebenfalls als Quelle angegebenen „Richtlinie Wolf“ sucht man ebenfalls vergeblich nach einem „beeinträchtigen Herdenschutz“.

Hier hat man es sich zum Nachteil der Weidetierhalter und zum Schutz der Freundschaft mit der Wolfslobby sehr bequem gemacht, indem versucht wird, den Zustand des Herdenschutzes vor und nach einem Übergriff als Bewertungsgrundlage gleichzusetzen. Was schlechter ist zählt.

Schuld haben also die Schafe? 

NEIN! 

Schuld hat ein Minister, der die plumpen Tricks der Wolfslobby im eigenen Hause zum wiederholten Male duldet und dann noch selbst der Öffentlichkeit zumutet.

Wie lange lassen Tierhalter und Verbände sich das noch gefallen?

Danke an die Land & Forst, die über ihre Anfrage Licht in diese Dunkelkammer gebracht hat.

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